Art. 74 SchKG – Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist zulässig.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies nach Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.
E. 1.2 Schriftlich kann der Rechtsvorschlag anlässlich der Zustellung des Zahlungs- befehls erhoben werden, etwa durch umgehendes Anbringen des Wortes «Rechts- vorschlag» und der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl. Wird der Rechtsvorschlag schriftlich erhoben, indem bloss das Wort «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbe- fehl angebracht wird, so wird das Fehlen der eigentlichen Unterschrift gemäss der wohl überwiegenden Praxis zu Recht als unbeachtlicher Mangel angesehen. Soweit aber der Rechtsvorschlag auf einer separaten schriftlichen Erklärung abgegeben wird, ist die Unterschrift unerlässlich; fehlt diese, so hat das Betreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist anzusetzen. Mündlich kann der Rechtsvorschlag anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Überbringer abge- geben werden. Nach Abschluss der Zustellung muss die Erklärung des Rechtsvor- schlags auf dem zuständigen Betreibungsamt erfolgen (Bessenich, Basler Kommen- tar, 2.A. 2010, Art. 74 SchKG N 13 f.). Erhebt der Schuldner beim Betreibungsamt telefonisch Rechtsvorschlag, darf das Amt diese Erklärung jedenfalls dann in dieser Form entgegennehmen, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Anrufers be- stehen. Liegen besondere Umstände vor, die beim Amt ausnahmsweise solche Zwei- fel wecken, kann dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem Amt mündlich zu erklären (BGE 127 III 181 E. 4 b).
E. 1.3 Im zitierten Entscheid erkannte das Bundesgericht sodann einen Rechtsvor- schlag per Telefax als zulässig, wobei die für den telefonisch erklärten Rechtsvor- schlag geltenden Grundsätze sinngemäss anwendbar seien. Das Bundesgericht hat damit den per Telefax übermittelten Rechtsvorschlag als gültig erachtet, obwohl es sich dabei mangels Originalunterschrift des Betriebenen nicht um eine schriftliche 213
A Gerichtspraxis Erklärung handelt. Das Bundesgericht postuliert mithin, dass der Rechtsvorschlag möglichst einfach erhoben werden kann, ohne dass er an eine bestimmte Form gebunden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Betreibung grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und angehoben werden kann, ohne dass der Bestand der geltend gemachten Forderung nachgewiesen wer- den müsste (vgl. Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 67 SchKG N 4a und 42).
E. 1.4 Bei einem per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag liegen vergleichbare Verhält- nisse vor, wie wenn der Rechtsvorschlag mit Telefax übermittelt wird. Wie beim Te- lefax fehlt es bei der E-Mail an einer Unterschrift des Betriebenen. Es handelt sich bei der E-Mail somit wie beim Telefax nicht um eine schriftliche Erklärung. Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts als angezeigt, dass auch per E-Mail Rechtsvorschlag erhoben werden kann (im selben Sinne: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juli 2016 [420 16 148] und Dominik Gasser in ZBJV 138 S. 258). Gleich wie beim Telefax darf das Betreibungsamt diese Erklärung entgegennehmen, wobei auch hier die für den telefonisch erklärten Rechtsvorschlag geltenden Grund- sätze sinngemäss anwendbar sind. Daher spielt auch keine Rolle, dass nach 33a Abs. 2 SchKG elektronische Eingaben nur gültig sind, wenn sie mit einer anerkann- ten elektronischen Signatur des Absenders versehen sind. Mit dieser Regelung wird bloss die Gleichstellung des elektronischen Verkehrs mit der traditionellen Kom- munikation auf Papier bezweckt (Rüetschi, Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 33a SchKG N 4). Beim Rechtsvorschlag mittels E-Mail handelt es sich indes – wie ausge- führt – analog zum Rechtsvorschlag per Telefax mangels Unterschrift nicht um eine schriftliche Erklärung, weshalb Art. 33a SchKG nicht anwendbar ist. Anzumerken ist jedoch, dass der Betriebene das Risiko der Übermittlung eines Rechtsvorschlags per E-Mail an das Betreibungsamt trägt. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist. Letzteres kann das Betreibungsamt im Zwei- felsfall anhand des Verlaufsprotokolls in den Internetkopfzeilen (für Outlook: Datei / Eigenschaften / Internetkopfzeilen) ohne weiteres feststellen. Urteil des Obergerichts, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs, 25. November 2016 214
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht reduzierte Forderung nur zu entsprechen, falls diese den Nachweis leistet, dass in der beim Betreibungsamt C. angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung die For- derung auf CHF 25’000.00 reduziert wurde. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 9. Dezember 2016 4.2 Art. 74 SchKG Regeste: Art. 74 SchKG – Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist zulässig. Aus den Erwägungen: 1.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies nach Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. 1.2 Schriftlich kann der Rechtsvorschlag anlässlich der Zustellung des Zahlungs- befehls erhoben werden, etwa durch umgehendes Anbringen des Wortes «Rechts- vorschlag» und der Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl. Wird der Rechtsvorschlag schriftlich erhoben, indem bloss das Wort «Rechtsvorschlag» auf dem Zahlungsbe- fehl angebracht wird, so wird das Fehlen der eigentlichen Unterschrift gemäss der wohl überwiegenden Praxis zu Recht als unbeachtlicher Mangel angesehen. Soweit aber der Rechtsvorschlag auf einer separaten schriftlichen Erklärung abgegeben wird, ist die Unterschrift unerlässlich; fehlt diese, so hat das Betreibungsamt dem Betriebenen eine kurze Nachfrist anzusetzen. Mündlich kann der Rechtsvorschlag anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Überbringer abge- geben werden. Nach Abschluss der Zustellung muss die Erklärung des Rechtsvor- schlags auf dem zuständigen Betreibungsamt erfolgen (Bessenich, Basler Kommen- tar, 2.A. 2010, Art. 74 SchKG N 13 f.). Erhebt der Schuldner beim Betreibungsamt telefonisch Rechtsvorschlag, darf das Amt diese Erklärung jedenfalls dann in dieser Form entgegennehmen, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Anrufers be- stehen. Liegen besondere Umstände vor, die beim Amt ausnahmsweise solche Zwei- fel wecken, kann dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem Amt mündlich zu erklären (BGE 127 III 181 E. 4 b). 1.3 Im zitierten Entscheid erkannte das Bundesgericht sodann einen Rechtsvor- schlag per Telefax als zulässig, wobei die für den telefonisch erklärten Rechtsvor- schlag geltenden Grundsätze sinngemäss anwendbar seien. Das Bundesgericht hat damit den per Telefax übermittelten Rechtsvorschlag als gültig erachtet, obwohl es sich dabei mangels Originalunterschrift des Betriebenen nicht um eine schriftliche 213
A Gerichtspraxis Erklärung handelt. Das Bundesgericht postuliert mithin, dass der Rechtsvorschlag möglichst einfach erhoben werden kann, ohne dass er an eine bestimmte Form gebunden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Betreibung grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist und angehoben werden kann, ohne dass der Bestand der geltend gemachten Forderung nachgewiesen wer- den müsste (vgl. Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 67 SchKG N 4a und 42). 1.4 Bei einem per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag liegen vergleichbare Verhält- nisse vor, wie wenn der Rechtsvorschlag mit Telefax übermittelt wird. Wie beim Te- lefax fehlt es bei der E-Mail an einer Unterschrift des Betriebenen. Es handelt sich bei der E-Mail somit wie beim Telefax nicht um eine schriftliche Erklärung. Unter diesen Umständen erscheint es im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts als angezeigt, dass auch per E-Mail Rechtsvorschlag erhoben werden kann (im selben Sinne: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Juli 2016 [420 16 148] und Dominik Gasser in ZBJV 138 S. 258). Gleich wie beim Telefax darf das Betreibungsamt diese Erklärung entgegennehmen, wobei auch hier die für den telefonisch erklärten Rechtsvorschlag geltenden Grund- sätze sinngemäss anwendbar sind. Daher spielt auch keine Rolle, dass nach 33a Abs. 2 SchKG elektronische Eingaben nur gültig sind, wenn sie mit einer anerkann- ten elektronischen Signatur des Absenders versehen sind. Mit dieser Regelung wird bloss die Gleichstellung des elektronischen Verkehrs mit der traditionellen Kom- munikation auf Papier bezweckt (Rüetschi, Basler Kommentar, 2.A. 2010, Art. 33a SchKG N 4). Beim Rechtsvorschlag mittels E-Mail handelt es sich indes – wie ausge- führt – analog zum Rechtsvorschlag per Telefax mangels Unterschrift nicht um eine schriftliche Erklärung, weshalb Art. 33a SchKG nicht anwendbar ist. Anzumerken ist jedoch, dass der Betriebene das Risiko der Übermittlung eines Rechtsvorschlags per E-Mail an das Betreibungsamt trägt. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist. Letzteres kann das Betreibungsamt im Zwei- felsfall anhand des Verlaufsprotokolls in den Internetkopfzeilen (für Outlook: Datei / Eigenschaften / Internetkopfzeilen) ohne weiteres feststellen. Urteil des Obergerichts, II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs, 25. November 2016 214